17/02/2026
Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat
Anhörung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung: „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesjagdgesetzes und zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes“ (BT-Drs. 21/3546)
Stellungnahme
Die Aufnahme des Wolfes als jagdbare Tierart in das Bundesjagdgesetz ersetzt nicht den Schutz der Weidetiere. Dieser Schutz muss auch weiterhin vollumfänglich, dauerhaft und bundeseinheitlich gefördert werden. Herdenschutzmaßnahmen – insbesondere wolfsabweisende Zäune, Herdenschutzhunde, zusätzliche Arbeitszeit und laufende Unterhaltungskosten – verursachen erhebliche finanzielle und organisatorische Belastungen. Ohne eine verlässliche, langfristig abgesicherte Finanzierung bleibt die wirtschaftliche Tragfähigkeit der Weidetierhaltung gefährdet.
Da dem Wolf Landesgrenzen gleichgültig sind und sich Populationen länderübergreifend entwickeln, bedarf es bundeseinheitlicher, klar abgestimmter Regelungen. Unterschiedliche Vollzugspraxis und abweichende Managementstrategien der Länder können zu Rechtsunsicherheit, Verzögerungen und praktischen Vollzugsproblemen führen.
Die Jagd auf Jungwölfe kann die Ausbreitung der Population regional verlangsamen, trägt jedoch nicht zwingend zur Reduzierung von Nutztierrissen bei, da unerfahrene Jungtiere nach dem Wegfall elterlicher Führung eher zu opportunistischem Verhalten neigen können. Die Jagd auf ältere, territoriale Elterntiere kann bestehende Rudelstrukturen destabilisieren. Wissenschaftliche Untersuchungen zeigen, dass stabile Rudel mit erfahrenen Leittieren tendenziell berechenbarer agieren und ihr Territorium gegen nachrückende, unerfahrene Tiere verteidigen. Eine Störung dieser Sozialstruktur kann zu vermehrter Reproduktion, verstärkter Abwanderung oder erhöhter Rissdynamik führen. Dadurch kann sich die Konfliktlage für Weidetierhalter sogar verschärfen.
Eine pauschale Quotenjagd ist aus weidetierfachlicher Sicht nicht zielführend. Sie orientiert sich an Bestandszahlen, nicht an konkretem Schadensgeschehen. Ebenso ist die vorgesehene Jagdzeit nur eingeschränkt geeignet, akute Problemlagen zu lösen. Starre Schonzeiten, Jagdzeiten und Abschusskontingente können im Einzelfall mit der notwendigen schnellen und zielgerichteten Entnahme schadenstiftender Tiere kollidieren. Weidetierhaltung ist ganzjährig betroffen; Wolfsübergriffe treten nicht saisonal begrenzt auf.
Schadenstiftende Wölfe müssen daher ganzjährig und möglichst unmittelbar im räumlichen Zusammenhang mit der betroffenen Herde entnommen werden können. Entscheidend ist eine schnelle, rechtssichere und praktikable Umsetzung ohne zusätzliche bürokratische Hürden. In Brandenburg regelt eine Wolfsverordnung die zeitnahe Entnahme auffälliger Tiere und schafft dadurch klare Zuständigkeiten und Verfahren.
Mit der vorgesehenen Änderung der Zuständigkeit für die Anordnung der Entnahme auf die unteren Jagdbehörden ist zu befürchten, dass Entscheidungsprozesse komplexer werden. Eine effektive Gefahrenabwehr erfordert klare fachliche Zuständigkeiten, eingespielte Abläufe und artenschutzrechtliche Expertise. Wenn Zuständigkeiten zersplittert oder Abstimmungsprozesse verlängert werden, kann dies die schnelle und rechtssichere Entnahme erschweren und damit den praktischen Herdenschutz schwächen.
Entscheidend ist daher nicht die formale Aufnahme des Wolfs in das Jagdrecht, sondern die Gewährleistung eines funktionierenden, zügigen und bundeseinheitlich abgestimmten Verfahrens zum Schutz der Weidetiere.
Schäfermeister Frank Hahnel